AGB

Vertragsbedingungen im Rahmen von Kaufverträgen die über die Webshop- Plattform mex-buero.de

zwischen

Büromöbel MEX GmbH & Co. KG, Schindwaldstraße 28, 74889 Sinsheim,
Telefon: 07261/92860, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim HRA 340660, vertreten durch die Büromöbel MEX Verwaltungs GmbH, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Johannes Mex, USt-IdNr. DE 184 406 927

und
den in § 2 des Vertrags bezeichneten Kunden

geschlossen werden.

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

– im Folgenden „Anbieter“ –

– im Folgenden „Kunde“ –

(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Webshopanbieter (nachfolgend „Anbieter“) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(2) Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Kunde kann aus dem Sortiment des Anbieters Produkte, insbesondere Schreibtische, Büromöbel, Lampen und Stühle auswählen und diese über den Button „in den Warenkorb legen“ in einem so genannten Warenkorb sammeln. Über den Button „Kostenpflichtig bestellen“ gibt er einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“

diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat.
(2) Der Anbieter schickt daraufhin dem Kunden eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird und die der Kunde über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden beim Anbieter eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch den Anbieter zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird. In dieser E-Mail oder in einer separaten E-Mail, jedoch spätestens bei Lieferung der Ware, wird der Vertragstext (bestehend aus Bestellung, AGB und Auftragsbestätigung) dem Kunden von uns auf einem dauerhaften Datenträger (E- Mail oder Papierausdruck) zugesandt (Vertragsbestätigung). Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.

(3) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.

§ 3 Abholung der Ware, Warenverfügbarkeit

(1) Die bestellten Waren werden an den Kunden grundsätzlich nicht versandt. Die bestellten Waren sind nach Wahl des Kunden innerhalb des Bestellprozesses am Sitz des Anbieters in der Schindwaldstraße 28 in 74889 Sinsheim oder am Standort Neue Straße 1 in 07907 Moßbach auf eigene Kosten abzuholen. Ein Versand der Ware erfolgt nur durch eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Versandkosten und etwaige Versicherungen trägt ausschließlich der Kunde.

(2) Von uns angegebene Bereitstellungszeiten berechnen sich vom Zeitpunkt unserer Auftragsbestätigung.

(3) Sind zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden keine Exemplare des von ihm ausgewählten Produkts verfügbar, so teilt der Anbieter dem Kunden dies in der Auftragsbestätigung unverzüglich mit. Ist das Produkt dauerhaft nicht lieferbar, sieht der Anbieter von einer Annahmeerklärung ab. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande.

(4) Ist das vom Kunden in der Bestellung bezeichnete Produkt nur vorübergehend nicht verfügbar, teilt der Anbieter dem Kunden dies ebenfalls unverzüglich in der Auftragsbestätigung mit.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Eine Herausgabe der Waren erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Waren im Eigentum des Anbieters.

(2) Der Kunde ist berechtigt, die Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu

verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschl. Umsatzsteuer) an den Anbieter ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritten erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Anbieters, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Anbieter verpflichtet sich jedoch die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der Anbieter verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner dem Anbieter bekannt gibt, sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

§ 5 Preise, Zahlungsmodalitäten

(1) Alle Preise, die auf der Website des Anbieters angegeben sind, verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Der Kunde kann die Zahlung per Kreditkarte oder Direktüberweisung vornehmen.

(3) Die Zahlung des Kaufpreises ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Kunde bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall hat er dem Anbieter für das Jahr Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

(4) Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch den Anbieter nicht aus.

§ 6 Sachmängelgewährleistung, Garantie, keine Teilnahme an Streitbeilegung

(1) Der Anbieter haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff. BGB. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist auf vom Anbieter gelieferte Sachen 12 Monate.

(2) Eine zusätzliche Garantie besteht bei den vom Anbieter gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde.

(3) Die EU-Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online- Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 7 Haftung

(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist, wie beispielsweise die Lieferung eines mangelfreien Produktes.

(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

(4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit der Anbieter und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 8 Widerrufsbelehrung

(1) Verbraucher haben bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das der Anbieter nach Maßgabe des gesetzlichen Musters nachfolgend informiert. Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind in Absatz (2) geregelt. In Absatz (3) findet sich ein Muster- Widerrufsformular.

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Büromöbel MEX GmbH & Co. KG
, Schindwaldstraße 28, 74889 Sinsheim, Telefon: 07261/92860, E-Mail: info@mex-buero.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu

widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

(2) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

(3) Über das Muster-Widerrufsformular informiert der Anbieter nach der gesetzlichen Regelung wie folgt:

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

— An Büromöbel MEX GmbH & Co. KG, Schindwaldstraße 28, 74889 Sinsheim, Telefon: 07261/92860, E-Mail: info@mex-buero.de:

— Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

— Bestellt am (*)/erhalten am (*)
— Name des/der Verbraucher(s)
— Anschrift des/der Verbraucher(s)
— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) — Datum

(*) Unzutreffendes streichen § 9 Schlussbestimmungen

(1) Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(2) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Sitz des Anbieters.

(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.


AIIgemeine Geschäftsbedingungen der Büromöbel Mex GmbH & Co KG

I. Allgemeines

(1)        Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Büromöbel Mex GmbH & Co. KG (Lieferer) gelten ausschließlich und sind verbindlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen rechtsgeschäftlichen Beziehungen im Hinblick auf den Verkauf und der Lieferung von Waren, also aller Kauf- und Werkverträge einschließlich der Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen, sofern sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners (Bestellers) werden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht anerkannt.

(2)        Angebote des Lieferers sind freibleibend. Aufträge sowie Änderungen und Ergänzungen werden inhaltlich erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich. Fehlt eine Auftragsbestätigung, gilt die Rechnung des Lieferers als Auftragsbestätigung. Beanstandungen unserer Auftragsbestätigungen sind unverzüglich nach Zugang schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt das Geschäft wie vom Lieferer bestätigt zustande gekommen.

(3)        Broschüren, Beschreibungen und Abbildungen der Leistungen vom Lieferer sind vorbehaltlich der ausdrücklichen Einbeziehung in das Vertragsverhältnis der Parteien unverbindlich. Ihre Änderung bleibt, insbesondere im Rahmen des technischen Fortschritts oder der Produktverbesserung, vorbehalten.

(4)        Änderungen des Bestellers zu bereits bestätigten Aufträgen können nur dann durchgeführt werden, wenn dies fertigungstechnisch noch möglich ist und vom Lieferer schriftlich bestätigt wurde. Angefallene Zusatzkosten aus Änderungen sind vom Besteller zu ersetzen. Auftragsänderungen erfordern eine Überprüfung und ggf. neue Festlegung des Liefertermins. Bei Sonderanfertigungen oder vom Lieferer von Dritten bezogenen Waren sind Änderungen ausgeschlossen.

II. Preise – Zahlungsbedingungen

(1)        Preise verstehen sich als Nettopreise ab Werk in EURO (€) zuzüglich jeweils gesetzlicher Umsatzsteuer, ausschließlich Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten sowie etwaiger Zölle, Gebühren, Steuern und sonstiger öffentlicher Abgaben, sofern hierüber keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Änderungen der Prospektpreise bleiben vorbehalten. Bestätigte Preise gelten nur bei Aufrechterhaltung der bestätigten Mengen. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Lieferers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Lieferers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Für den Fall, dass sich nach Vertragsschluss und einer Lieferung von weniger als vier Monaten danach die vom Lieferer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die Ware um mehr als 5% steigt, hat der Lieferer das Recht, die Preissteigerung an den Besteller weiterzugeben. Bei Preissteigerungen von mehr als 10% verpflichten sich die Parteien, in ergänzende Vertragsverhandlungen einzutreten, um eine angemessene Anpassung der vereinbarten Preise herbeizuführen. Können sich die Parteien auf eine angemessene Anpassung des Preises nicht einigen, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(2)        Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung sind nur an den Lieferer möglich, Erfüllungsort der Zahlung ist der Sitz des Lieferers. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Lieferer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(3)        Aufrechnungen des Bestellers sind nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder vom Lieferer anerkannten Gegenforderungen möglich.

(4)        Erhält der Lieferer nach Abschluss des Vertrages Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers oder über sein kaufmännisches Verhalten und seine Zahlungsweise sowie über sonstige Umstände, die darauf schließen lassen, dass durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers der Zahlungsanspruch des Lieferers gefährdet wird, so kann der Lieferer die Lieferung und Leistung verweigern, es sei denn, der Besteller erfüllt den Zahlungsanspruch oder leistet hierfür Sicherheit. Wird nicht binnen einer angemessenen Frist eine Sicherheit bestellt oder die Zahlung bewirkt, kann der Lieferer von dem Vertrag zurücktreten. Die weiteren Ansprüche und Rechte des Lieferers bleiben unberührt.  Die vorstehend genannte Berechtigung des Lieferers gilt entsprechend, solange der Besteller nicht für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Zahlung bewirkt oder Sicherheiten bestellt.

III. Lieferpflichten

(1)        Der Lieferer zeichnet sich für die Nichteinhaltung von Lieferzeiten und -bedingungen nicht verantwortlich, sofern er diese nicht zu vertreten hat oder diese auf Verschulden des Bestellers beruhen, wie u.a., dass mit dem Besteller technischen Fragen unabgeklärt, von diesem zur Auftragsabwicklung erforderliche Unterlagen verspätet bereitgestellt sind oder vereinbarte Anzahlungen ausstehen.

(2)        Sofern eine Lieferzeit verbindlich vereinbart ist, beginnt diese mit der Auftragsbestätigung und endet mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Nachträgliche Auftragsänderungen bewirken, dass die Lieferzeit mit der Änderungsbestätigung neu beginnt.

(3)        Ist die der Lieferung zugrunde liegende Leistungspflicht dem Lieferer aus sachlich gerechtfertigtem Grunde nicht möglich, ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, sofern der Lieferer den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich erstattet.

(4)        Mit den Folgen des Gefahrübergangs gilt Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Erfüllungsort ist in Ermangelung abweichender Vereinbarung der Geschäftssitz des Lieferers; auch bei frachtfreier Lieferung. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

– die Lieferung und, sofern der Lieferer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,

            – der Lieferer dies mit dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach

dieser Ziffer III (4) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

– seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. das gelieferte Produkt in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind und

– der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Lieferer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

(5)        Lieferfristen gelten mit Meldung der Versandbereitschaft und Bereitstellung zur Abholung beim Lieferer als eingehalten. Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den der Lieferer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

(6)        Geringe Abweichungen von vorgegebenen Mustern bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu Mängelrügen. Soweit dem Käufer zumutbar, ist der Lieferer auch zur Teilleistung oder -lieferung berechtigt.

(7)        Entstehen Mehraufwendungen, weil der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Werden Lieferungen nicht fristgemäß abgenommen, so ist der Lieferer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz von 20% des Rechnungswertes zu verlangen, und zwar ohne Nachweis der tatsächlichen Schadenshöhe. Der Beweis eines höheren Schadens bleibt dem Lieferer unbenommen. Dem Kunden ist in jedem Fall der Nachweis gestattet, dass ein geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist.

IV. Eigentumsvorbehalt

(1)        Der Lieferer behält sich bis zur Erfüllung sämtlicher diesem gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn besonders bezeichnete Forderungen erfüllt wurden, das Eigentum an gelieferten Waren vor. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Der Vorbehalt erstreckt sich im Falle unbarer Zahlung auf die unangreifbare Einlösung und Gutschrift des Gegenwerts beim Lieferer.

(2)        Vertragswidriges Verhalten des Bestellers berechtigt den Lieferer, die Lieferungen zurückzunehmen, wobei in der Zurücknahme nur ein Rücktritt vom Vertrag liegt, wenn dies vom Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt wird. In der Pfändung der Kaufsache durch den Lieferer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag, wobei dieser nach Rücknahme der Lieferung zu deren Verwertung befugt und der Verwertungserlös auf Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich Verwertungskosten, anzurechnen ist.

(3)        Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller unverzüglich schriftliche Nachricht an den Lieferer zu erteilen. lnterventionskosten gehen zulasten des Bestellers.

(4)        Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen und tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. gesetzl. USt.) an den Lieferer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Besteller bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, wobei der Lieferer Forderung nicht einzieht, solange der Besteller aus den vereinnahmten Erlösen seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann der Lieferer vom Besteller verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Handlungen vornimmt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5)        Verarbeitungen oder Umbildungen der Lieferung durch den Besteller oder Dritte erfolgen stets für den Lieferer. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen, erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt gleiches wie für unter Eigentumsvorbehalt erfolgende Lieferungen.

(6)        Bei untrennbarer Vermischung der Lieferung mit nicht dem Lieferer eigenen Gegenständen, erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer.

(7)        Der Lieferer ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, diesem zustehende Sicherheiten freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, wobei die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten dem Lieferer obliegt.

V. Gewährleistung

(1)        Der Lieferer übernimmt keine Gewährleistung, wonach die Waren sich zur gewöhnlichen Verwendung eignen, noch eine übliche Beschaffenheit ausweisen müssen. Garantien werden vom Lieferer nicht abgegeben, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden vom Lieferer getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(2)        Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Lieferers, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer VI. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(3)        Vorstehende Ausführungen zu V. (1)-(2) gelten nicht, sofern es sich beim Besteller um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB handelt. Hier gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

(4)        Der Lieferer übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, Verschleiß, fehlerhaftem oder unsachgemäßem Umgang oder durch mutwillige Beschädigung entstehen. Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

(5)        Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Der Lieferer kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wurde und der Besteller die Mängelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hat. Die Beweislast hierfür liegt beim Besteller. § 254 BGB gilt entsprechend. Für die Höhe der Forderung des Lieferers gilt dessen Preisliste.

(6) Bei Rechtsmängeln gelten die Regelungen über Sachmängel entsprechend.

VI. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1)        Die Haftung des Lieferers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeschränkt.

(2)        Der Lieferer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig sind, zum Beispiel die mangelfreie Lieferung des Kaufgegenstandes.

(3)        Soweit der Lieferer nach den vorstehenden Bestimmungen dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Lieferers.

(4)        Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 25.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5)        Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

(6)        Soweit der Lieferer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7)        Die Einschränkungen dieser Ziffer VI. gelten nicht für die Haftung des Lieferers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8)        Für sämtliche Arbeiten, die vom Kunden in eigener Verantwortung durchgeführt werden, wie die Elektrifizierung von Büroarbeitsplätzen, die Verankerungen von Schrankwänden usw., übernimmt der Lieferer keine Verantwortung.

VII. Schutzrechte

(1)        Der Lieferer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Lieferers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

(2)        Der Lieferer haftet nicht für die Verletzung etwaiger Patent- Urheber- oder sonstiger Schutzrechte durch den Kunden an vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen. Wird der Lieferer insofern durch Dritte in Anspruch genommen, hat der Kunde dem Lieferer von jeglichen Ansprüchen dieser Art freizustellen. Im Falle einer Inanspruchnahme wird der Lieferer den Kunden unverbindlich informieren. Der Besteller übernimmt auch die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und ähnlicher Behelfe die Rechte Dritter nicht verletzt werden.

VIII. Vertraulichkeit und Datenschutz

(1)        Die Vertragsparteien verpflichten sich, Angaben über den jeweils anderen Vertragspartner vertraulich zu behandeln, soweit es sich dabei nicht um in der Öffentlichkeit bereits bekannte Angaben handelt oder der betreffende Vertragspartner der Bekanntgabe vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch sinngemäß für Angebote, Unterlagen, die dem Besteller im Zuge einer Vertragsanbahnung überlassen werden. Die Verpflichtung gilt auch über die Dauer dieses Vertragsverhältnisses hinaus.

 (2)       Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass der Lieferer personenbezogene Daten in dem Umfang speichert und verarbeitet, als dies im Rahmen des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt darüber hinaus nur, soweit dies mit unseren Informationen über den Datenschutz im Einklang ist. Unsere Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter https://mex-buero.de/datenschutz/.

 IX. Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1)        Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferer und dem Besteller nach Wahl des Lieferers 74889 Sinsheim oder der Sitz des Bestellers. Für Klagen gegen den Lieferer ist in diesen Fällen jedoch 74889 Sinsheim ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2)        Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

X. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Abweichungen sowie Neben- und Zusatzabreden sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.                           

Stand 02/2023